Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.11.1989 - 10 U 37/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 1990, 57
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 17.09.1920 - III 92/20
Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung der Erfüllung eines Vertrages; …
- BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 135/70
Wirksame Kündigung eines Pachtverhältnisses - Fristlose Kündigung wegen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.1989 - 10 U 37/89
Dementsprechend vertritt der BGH die Ansicht, daß in der während des Prozesses erklärten Kündigung die Abmahnung und in der Räumungs- und Herausgabeklage die Kündigung gesehen werden kann (vgL BGH, WM 71, 1439, 1440; LM Nr. 1 zu § 554 b, dort S. 2).
- OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02
Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz …
Die Voraussetzungen der Kündigung wegen der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ergeben sich (allein) aus § 542 Abs. 1 BGB a.F. mit den dort geregelten Einschränkungen (vgl. BGH MDR 1988, 137 sub. lit. b; OLG Düsseldorf - 10. ZS- ZMR 1990, 57; OLG Koblenz MDR 1997, 1113). - OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W RE 602/96
Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im Wohnraummietrecht; …
Das Landgericht will § 554 a BGB im geschilderten Fall neben § 553 BGB anwenden und damit von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1989 (ZMR 1990, 57/58) abweichen.Das Landgericht will von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZMR 1990, 57/58) abweichen.
Der Senat schließt sich demgegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZMR 1990, 57/58) an, deren Leitsatz Nr. 3 lautet: "Der Vermieter kann grundsätzlich die fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB nicht auf einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 553 BGB stützen." Das OLG Düsseldorf hat weiter ausgeführt, daß als Kündigungsgründe gemäß § 554 a BGB nur solche in Betracht kommen könnten, die keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellten und auch nicht unter §§ 542, 554 BGB fielen.
- LG Lüneburg, 19.02.2002 - 6 S 200/01 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis über die gesetzlich in § 554 a BGB geregelten Fälle der erheblichen schuldhaften Vertragsverletzung hinaus entsprechend dem in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundgedanken nach § 242 BGB aus wichtigem Grund auch bei fehlendem Verschulden des Mieters dann fristlos gekündigt werden, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Vermieter auch bei strenger Prüfung nicht zugemutet werden kann, noch länger am Vertrag festzuhalten (BGH NJW 1963, 1451; 1965, 1216; ZMR 1978, 207; ZMR 1973, 378; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 57).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis über die gesetzlich in § 554 a BGB geregelten Fälle der erheblichen schuldhaften Vertragsverletzung hinaus entsprechend dem in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundgedanken nach § 242 BGB aus wichtigem Grund auch bei fehlendem Verschulden des Mieters dann fristlos gekündigt werden, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Vermieter auch bei strenger Prüfung nicht zugemutet werden kann, noch länger am Vertrag festzuhalten (BGH NJW 1963, 1451; 1965, 1216; ZMR 1978, 207; ZMR 1973, 378; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 57).
- LG Heidelberg, 09.06.2000 - 5 S 22/00
Personenmehrheiten auf Mieterseite oder Vermieterseite; Unwirksame Kündigung …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 553 BGB lex specialis gegenüber § 554a BGB ist mit der Folge, dass die zuletzt genannte Bestimmung neben § 553 BGB auch dann keine Anwendung findet, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung i.S. des § 554a BGB darstellt (so die h.M., insbesondere OLG Koblenz, NZM 1998, 229 = NJW-RR 1998, 659 = ZMR 1997, 578; OLG Düsseldorf, ZMR 1990, 57; Sternel, IV Rdnrn. 375 u. 502). - LG Mainz, 13.09.1996 - 6 S 190/95 Ob § 554 a BGB im geschilderten Fall neben § 553 BGB anwendbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten; die Kammer neigt dazu, diese Frage zu bejahen und beabsichtigt damit, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9.11.1989 - 10 U 37/89, abgedruckt in ZMR 1990, 57, 58).